Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KAPO Fenster und Türen GmbH
Fassung vom Juni 2022
1) Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KAPO Fenster und Türen GmbH (nachfolgend kurz wir genannt) und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Ist der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen.
Bestellungen von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall von uns nicht widersprochen wird; aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.
Vertragsinhalt ist zusätzlich zu diesen AGBs nur, was in einem Vertrag schriftlich festgehalten oder von uns schriftlich bestätigt wurde. Andere Bedingungen sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen immer unserer schriftlichen Zustimmung.
2) Ist das Geschäft auf Seiten des Kunden als Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG zu beurteilen und kam es entweder über unsere Initiative oder die eines Vertreters außerhalb unserer Geschäftsräume zustande, so wird der Kunde hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass er binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann.
Auf Verträge, die mit Konsumenten im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden (Ferngeschäfte, § 1 FAGG) die entsprechenden Bestimmungen des FAGG anzuwenden. Der Kunde kann von einem abgeschlossenen Vertrag oder von einer abgegebenen Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Das Rücktrittsrecht gilt jedoch insbesondere nicht bei der Bestellung von Ware, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Verlangt ein Kunde ausdrücklich, dass wir vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung oder Produktion beginnen sollen, so verliert dieser bei Leistungserbringung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist das Rücktrittsrecht.
Ebenso kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen ein Kunde uns ausdrücklich zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringen wir im Rahmen dieser Arbeiten weitere Dienstleistungen, die ein Kunde nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefern wir Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.
Um das Rücktrittsrecht auszuüben, müssen wir, die KAPO Fenster und Türen GmbH, Hambuchen 478, A-8225 Pöllau, E-Mail office@kapo.at, mittels einer eindeutigen und schriftlichen Erklärung (eingeschriebener Brief oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informiert werden. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
Damit wir nach dem Konsumentenschutzgesetz durch Zusagen von Mitarbeitern nicht verpflichtet werden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens, welcher Art auch immer ohne vorangehende oder nachträgliche, jedenfalls schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung verboten ist, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen. Das gleiche gilt für die Gewährung von Rabatten, Preisnachlässen und sonstige Zusagen jedweder Art.
3) Der vom Kunden unterschriebene Bestellschein ist ein verbindliches Angebot an unser Unternehmen. Ein Vertrag, der uns verpflichtet, kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns oder mit Lieferung der bestellten Ware zustande.
Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass die von uns gewählten Konstruktionen und Ausführungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Teillieferungen bleiben vorbehalten; dabei gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages ein eigenständiges Geschäft. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeit entbindet uns vom Vertrag.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Sofern ausdrücklich eine Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens
5 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt (vgl auch Punkt 20).
Unvorhergesehene oder von uns nicht zu vertretende Lieferhindernisse (beispielsweise Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Epidemien sowie darauf bezugnehmende staatliche Maßnahmen oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird durch ein solches Lieferhindernis die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche entstehen.
4) Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unserer Mitarbeiter liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und wird verrechnet. Dieser Betrag wird im Fall einer Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Sollte sich nach Vertragsabschluss die Notwendigkeit weiterer Arbeiten, das Erfordernis von erhöhtem Materialeinsatz oder Materialpreissteigerungen ergeben und daraus eine Kostenerhöhung von mehr als 20% des Nettoauftragswerts resultieren, werden wir den Kunden unverzüglich verständigen. Allfällige und von uns nachweisbare Kostenerhöhungen bis 20 % des Nettoauftragswerts werden vom Kunden zustimmend zur Kenntnis genommen und akzeptiert (siehe auch Punkt 7.).
Planungsarbeiten, Bemusterungen und Reisen zum Kunden werden nach Meisterregiestunden zuzüglich anfallender Materialkosten und sonstigen Spesen verrechnet, falls der Auftrag nicht an uns ergeht.
Der Aufwand für nachträgliche Änderungen des Auftrages wird von uns auf Regiekostenbasis abgerechnet.
5) Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagenähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Verwendung ohne unserer Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandgebühr von 25 % der Angebotssumme berechtigt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet ausschließlich der Kunde für deren Richtigkeit.
6) Abweichungen und geringfügige Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung (z.B. bei Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur sowie bei Abmessungen) sind vom Kunden zu tolerieren, wenn sie Material bedingt und geringfügig sind. Als geringfügig gelten insbesondere Maßabweichungen bis zu 10 %, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
7) Alle von uns angegebenen Preise entsprechen der jeweils aktuellen Preisliste und sind jedenfalls vier Wochen ab Anbotslegung gültig (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Sollten sich die Lohn- und Materialkosten sowie andere, zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, ohne dass wir darauf einen Einfluss haben, werden auch unsere Preise entsprechend angepasst; für Konsumenten gilt jedoch § 6 KSchG.
Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nach dem vereinbarten Liefertermin, werden die zum Lieferzeitpunkt aktuellen Preise verrechnet.
8) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist.
Eventuell erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Elektriker- und/oder Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Wir sind nicht berechtigt, Arbeiten, die über unseren Gewerberechtsumfang hinausgehen, auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass wir umgehend mit der Montage beginnen können, sind wir berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten einzufordern.
Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Lieferscheines/Montageberichtes zu bestätigen.
Der Kunde hat bei beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle frei zugänglich und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls wir berechtigt sind, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden einzufordern.
9) Lieferung frei Haus: Sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, enthalten unsere Verkaufspreise auch die Kosten für die Zustellung, nicht jedoch für Aufstellung, Vertragen oder Montage.
Wir liefern zur ersten, leicht erreichbaren, ebenerdigen, geeigneten Lagerfläche, die vom Besteller vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist.
Für die freie und gefahrlose Zufahrt (mit 26t LKW, 4 Meter Höhe) bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Kunde zu sorgen.
10) Der von uns spätestens 14 Tage vorher bekannt gegebene Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Kunde diesem Termin nicht binnen acht Tagen nach Mitteilung durch uns schriftlich widersprochen hat. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Übernahme der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk mit Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als vom Kunden übernommen bzw. angenommen.
Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Lagerkosten zu angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Kunden.
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht, dass die Ware versandbereit ist zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen; in allen anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht bei der Anlieferung.
11) Der Kunde hat uns jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle von uns oder in unserem Auftrag von Dritten (Speditionen oder Frächter) durchgeführten Zustellungen. Aufwendungen zur Anschriftenermittlung trägt der Kunde.
12) Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzuholen bzw. noch nicht gelieferte Teile zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Kunde schon jetzt, den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware.
Der Eigentumsvorbehalt geht auch nicht durch den Einbau der Vorbehaltssache in einen unbeweglichen Gegenstand unter. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt zur Demontage.
13) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter veräußern. In diesem Fall tritt er schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, den Abnehmer über diese Abtretung zu unseren Gunsten zu informieren.
14) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern nur eines dem Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.
Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden etc.) sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren.
Verpackte Ware ist längstens binnen einer Woche auf Mängel und/oder Beschädigungen zu untersuchen bzw jedenfalls bis zu deren Einbau; verspätete Mängelrügen können nicht mehr anerkannt werden. Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei nicht fristgerechter Mängelrüge verliert der Kunde jegliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz sowie aus einem Irrtum (siehe auch Punkt 19 und 20).
15) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 50% zu leisten; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang der Anzahlung auf unserem Konto zu laufen.
Weitere 40% der Auftragssumme sind vor Anlieferung bzw. vor Montagebeginn fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist bei Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig.
16) Alle Zahlungen erfolgen netto Kassa ohne Abzug, außer es werden andere Zahlungsbedingungen vereinbart (Skonti oder Rabatte gelten nur aufgrund gesonderter Vereinbarung). Bei Zahlung durch Wechsel, Scheck u. ä. wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Kunde.
17) Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. über dem Basiszinssatz Außerdem sind wir berechtigt für jede Mahnung einen Betrag von € 20,00 zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros zur Geltendmachung unserer Forderungen ist der Kunde verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten und Spesen zu bezahlen.
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht und von uns anerkannt oder durch Gerichtsurteil festgestellt wurde.
18) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verweigern oder können wir eine Vorauszahlung von bis zu 100% der Auftragssumme vor Auslieferung verlangen. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzuhalten, bis die von uns geforderten zusätzlichen Sicherheiten vom Kunden beigebracht werden, ohne dass daraus eine Leistungsverweigerung abgeleitet werden kann.
19) Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt: Ist der Kunde Unternehmer, dann
- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche für den Kunden;
- haben wir die Wahl der Art der Behebung (Verbesserung, Austausch oder Preisminderung);
- beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind vom Kunden zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an uns ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom Kunden zu veranlassen.
Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
Festgestellte oder feststellbare Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Überprüfung und Behandlung der Mängelrüge entstandenen Kosten zu tragen.
Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als von uns verändert worden, sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Konsumenten zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Gegenüber Unternehmen wird die Frist auf ein Jahr eingeschränkt.
Gewährleistungsansprüche werden durch uns bei behebbaren Mängeln nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Ware innerhalb angemessener Frist erbracht. Im Falle der Mängelbehebung durch Reparatur haben wir das Recht, mehrere Reparaturversuche zu den üblichen Geschäftszeiten zu unternehmen, ehe der Kunde Wandlung oder Preisminderung verlangen kann. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder im Werk, für Konsumenten gilt § 9 KSchG.
Eine Ablehnung oder sonstige Verunmöglichung mehrerer Reparaturversuche durch den Kunden befreit uns von der Pflicht zur Mängelbehebung.
20) Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORM, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Gebrauchs- und/oder Pflegeanleitungen) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, erwartet werden kann.
Verschleißteile (wie z.B. Gurte, Antriebe, etc.) haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Für E-Motore gilt generell eine beschränkte Gewährleistung von sechs Monaten.
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen). Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen, außer er ist als Konsument einzustufen. Schadenersatzansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und beträgt hier die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre ab Gefahrenübergang. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (bzw. Teilware) beschränkt. Die Haftung für reine Vermögensschäden (z.B. Aufwand für die Beaufsichtigung von Montage- oder Gewährleistungsarbeiten) wird jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht.
Glasbruch ist kein Mangel und daher in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
21) Termine betreffend den Austausch oder die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln den Austausch oder die Verbesserung bzw. macht er dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
22) Erweist sich erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur und ohne dass uns dies aufgrund unseres Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Reparatur ungeeignet ist, so haben wir dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten eine verkürzte Gewährleistung von einem Jahr als vereinbart gilt. Abweichungen der Oberfläche gegenüber einem neuen Produkt, die nur eine optische Beeinträchtigung zu Folge haben, sind technisch nicht vermeidbar und berechtigen somit nicht zu Reklamationen.
23) Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Bei Nichteinhaltung von Anleitungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benützung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
24) Sowohl bei einem Vertragsrücktritt durch den Kunden, als auch bei einem Rücktritt durch uns wegen Nichteinhaltung des Vertrags von Seiten des Kunden, sind wir berechtigt – unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadenersatzes – bei Standardwaren eine Stornogebühr von 15 % bzw. bei Sonderanfertigungen eine solche von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Wurde mit der Produktion bereits begonnen, stehen uns darüber hinaus alle Ansprüche gemäß § 1168 ABGB zu. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
25) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Gerichtsstand ist das für unseren Sitz jeweils sachlich zuständige Gericht; davon ausgenommen sind jene Verbrauchergeschäfte, für die § 14 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz gilt. Für alle Streitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechtes sowie das innerstaatliche Kollisionsrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.
26) Wir stellen dem Kunden Standard-Detailzeichnungen für die Planung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Detailzeichnungen werden nach Aufwand auf Basis unseres jeweils geltenden Regiestundensatzes verrechnet.
27) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und die redliche Vertragsparteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der zu ersetzenden Bestimmung vereinbart hätten.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der KAPO Fenster und Türen GmbH
Fassung vom Juni 2022
Allgemeine Bestimmungen
Besteller ist Sinne dieser AEB ist die KAPO Fenster und Türen GmbH, der gegenüber sich der Lieferant zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Für alle Käufe und Bestellungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehend angeführten „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ (nachfolgend kurz AEB genannt). Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen Besteller und Lieferant gelten, auch wenn im Einzelfall diese AEB nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil angeführt sind.
Andere Bedingungen sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen immer unserer schriftlichen Zustimmung.
1) Liefervertrag – Lieferabrufe
a) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei Unterschriften auch dann rechtsverbindlich sind, wenn die Urkunden durch Datenfernübertragung (E-Mail) übermittelt werden.
b) Der Liefervertrag wird für beide Teile rechtsverbindlich und verpflichtend, wenn der Lieferant nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht.
c) Wird über das Vermögen des Lieferanten ein gerichtliches Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt oder wird ein solcher Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Änderungen des Lieferprogramms bzw. der Produktpalette, sowie Preisänderungen und Änderungen der Zahlungskonditionen und -bedingungen sind mindestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Benachrichtigung haftet der Lieferant für alle Kosten, die dem Besteller infolgedessen erwachsen.
2) Liefertermine und Lieferfristen
a) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
b) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens – auch ohne Setzung einer Nachfrist – verpflichtet.
c) Ist der Vertrag ausdrücklich als Fixgeschäft abgeschlossen und dies in der Bestellung entsprechend vermerkt worden, bedarf es zum Vertragsrücktritt weder einer Rücktrittserklärung noch einer Nachfristsetzung, sofern der Besteller dies wünscht.
d) Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt vom Lieferanten bis zur vollständigen Lieferung für jede angefangene Woche des Verzuges ein Pönale in Höhe von 2 % des Gesamtbestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Besteller unbenommen.
3) Verpackung, Versand, Ursprungsnachweis
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigung infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
b) Die Herkunft neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist dem Besteller unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Die Liefererklärung hat insbesondere auch alle Angaben zum Warenursprung (Ursprungsland) und die Zolltarifnummer zu enthalten.
4) Abnahme und Mängelanzeige
a) Die Abnahme bestimmt sich nach den in den Lieferabrufen getroffenen Vereinbarungen.
b) Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden können, dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.
c) Je nach Art und Verwendungszweck des gelieferten Gegenstandes – insbesondere, wenn dessen Tauglichkeit erst nach einem Einbau feststellbar ist – verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5) Qualität und Dokumentation
a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
b) Gebrauchsanweisungen, Sicherheitshinweise, Pflegeanleitungen und sonstige technische Produktbeschreibungen hat der Lieferant kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6) Preise
Die Preise verstehen sich verpackt, frei geliefert Empfangsstelle (in der Regel frei Haus Pöllau, es können jedoch auch andere Lieferanschriften wie z.B. Kunden oder Baustellen sein), entladen und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Preiserhöhungen gelten nur, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt sind. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für den Besteller keine Verbindlichkeit.
7) Rechnungsstellung und Zahlung
a) Soweit nicht im Einzelfall andere Bedingungen schriftlich vereinbart werden, gelten für die Zahlungsabwicklung ausschließlich die vorliegenden Bestimmungen.
b) Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bis zum 25. des folgenden Monats mit 3 % Skonto oder bis zu 45 Tagen Netto Kasse. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
c) Die Zahlung erfolgt – so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – über Electronic Banking. Dabei gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist mittels Electronic Banking veranlasst wurde; dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung der oben vereinbarten Skontofristen.
d) Feiertage und Wochenenden verschieben diese Fristen entsprechend auf den nächstfolgenden Werktag.
e) Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die gesamte Zahlung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.
8) Gewährleistung
a) Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller aus welchen Gründen immer unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen; dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
b) Wird die gleiche Ware ein zweites Mal fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Vertrag – auch für den nicht erfüllten Lieferumfang – zurückzutreten.
c) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4. (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller Schadenersatz für Mehraufwendungen verlangen, die durch eine allfällige Ersatzbeschaffung notwendig wurden.
d) Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
e) Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten beträgt zumindest drei Monate mehr als die Gewährleistungspflicht des Bestellers gegenüber seinem Kunden und endet frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Gewährleistungsverpflichtung des Bestellers gegenüber seinem Kunden endet.
9) Schadenersatz und Produkthaftung
a) Soweit in diesen Bedingungen oder im Einzelfall schriftlich keine andere Haftungsregelung getroffen wurde, ist der Lieferant auf erstes Anfordern des Bestellers zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die den Besteller oder den Kunden des Bestellers infolge einer fehlerhaften Lieferung mittelbar oder unmittelbar treffen, wobei unter fehlerhafter Lieferung auch eine mit Rechtsmängeln behaftete Ware fällt. Dies beinhaltet auch die Erstattung von allen Aufwendungen im Zusammenhang mit Rückrufmaßnahmen sowie allenfalls notwendige Abwehrkosten.
b) Wird der Besteller auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder einer in- oder ausländischen Rechtsnorm ähnlichen Inhaltes in Anspruch genommen, so haftet der Lieferant dem Besteller ebenso wie dem Kunden des Bestellers direkt und unmittelbar. Bei derartigen Normen ist der Besteller auch nicht verpflichtet, ein Verschulden des Lieferanten nachzuweisen.
10) Schutzrechte
a) Der Besteller bleibt Eigentümer und geschützter Urheber sämtlicher überlassener Muster, Zeichnungen und sonstiger Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmungen des Bestellers zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung bzw. Lieferung auf Grund der Bestellung zu verwenden. Der Lieferant haftet für sämtliche Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Gegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und/oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
b) Der Lieferant garantiert, dass mit seiner Lieferung keine Rechte Dritte verletzt werden. Wird der Besteller aufgrund einer Schutzverletzung in Anspruch genommen, hält der Lieferant ihn auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen schadlos.
11) Eigentumsübergang
Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren geht mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über, auch wenn der Kaufpreis noch nicht entrichtet ist. Ein allfälliger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausdrücklich abbedungen.
12) Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben des Bestellers
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
13) Geheimhaltung
a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, unter Einhaltung der größten Sorgfalt als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln.
b) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
14) Allgemeine Bestimmungen
a) Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung; die Anwendung des UN – Kaufrechtes sowie das innerstaatliche Kollisionsrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das jeweilig sachlich zuständige Gericht am Sitz des Bestellers.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen und gesetzliche Deckung finden.
Widerrufsbelehrung
der KAPO Fenster und Türen GmbH
Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter und eingeschriebener Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können außerdem das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Ihren Widerruf senden Sie per Post an:
KAPO Fenster und Türen GmbH
Hambuchen 478
8225 Pöllau bei Hartberg
oder per E-Mail an: office@kapo.at
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.